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Statuten

  • I. Name und Sitz

    Art. 1
    Die Regionalgruppe Mittelland (RGM) des SRC ist eine Gruppe des Schweizerischen Rottweilerhunde-Klubs (SRC) mit Sitz in Boningen. Die Gruppe unterzieht sich den Statuten des SRC gemäss Art. 33 bis 41 ihrer Statuten.

  • II. Zweck

    Art. 2

    1. Zusammenschluss im Gebiet des Mittellandes.
    2. Förderung und Verbreitung der Rottweilerhunde als Familien- und Gebrauchshund.
    3. Aufklärung und Belehrung der Mitglieder über alle Fragen der Haltung, Erziehung und Ausbildung des Rottweilerhundes, und zwar auf der Grundlage moderner Erkenntnisse, sportlicher, fairer Gesinnung und konsequenter Beachtung der Prinzipien des Tierschutzes.
    4. Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
  • III. Zweckverfolgung

    Art. 3
    Die Regionalgruppe strebt die Erfüllung dieser Aufgabe an durch:

    • Erfahrungsaustausch und Beratung bei der Ausbildung von Hunden.
    • Durchführung von Informations-Veranstaltungen.
    • Durchführung von Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen.
    • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Vereinen und Behörden.
  • IV. Mitgliedschaft

    Art. 4
    Die Gruppe besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern sowie Gönnern. Als Mitglieder können alle Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Jugendliche (unmündige) können mit Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters als Mitglieder aufgenommen werden. Sofern sie nicht 16 Jahre alt sind, haben sie kein Stimmrecht. Die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder der RGM müssen gleichzeitig Mitglieder des SRC sein.

    Gönner müssen nicht im SRC Mitglied sein, sie erhalten sämtliche Informationen und dürfen alle Veranstaltungen und Versammlungen der RGM besuchen. Sie besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

    Art. 5
    Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Wer in die RGM eintreten will, hat sich bei deren Kassier schriftlich, mit vorgedrucktem Formular anzumelden. Der Bewerber sollte an mind. 5 Übungen teilgenommen haben.

    Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden.

    Art. 6
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf den 31. Oktober des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung (Brief) an den Kassier erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze, laufende Jahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

    Art. 7
    Mitglieder, die das gute Einvernehmen in der RGM trotz Aussprache mit dem RGM-Vorstand weiterhin stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der RGM nicht erfüllen, können durch den RGM-Vorstand gestrichen werden. Dem betreffenden Mitglied steht der Rekurs an die nächste Generalversammlung der RGM offen, welche mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entscheidet. Einem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu. Eine Streichung ist nur für die RGM verbindlich, nicht aber gegenüber dem SRC oder anderen SKG-Sektionen.

    Art. 8
    Im Grundsatz sind alle Interessen, sei es Zucht, Ausstellungen, Wesenstests, Abrichtungs-Prüfungen und die allgemeine Belehrung der Mitglieder, einander gleichzusetzen.

    Die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder haben Anrecht auf die Benützung aller SRC-Institutionen.

    Gönner haben nur das Recht, auf Anfrage des Vorstandes, die Infrastruktur der RGM zu benutzen.

    Mit dem Eintritt in die RGM verpflichtet sich das Mitglied, die Statuten und Reglemente der SKG, des SRC und der RGM anzuerkennen und zu befolgen, sowie die vorgesehenen Gebühren und Beiträge zu bezahlen. Weiter verpflichtet sich das Mitglied innerhalb der Regionalgruppe sich einzubringen und soweit möglich an deren Anlässe mitzuhelfen.

    Art. 9
    Mitglieder, die sich um die RGM besonders verdient gemacht haben, können zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

    Die entsprechenden Bedingungen, die Ehrengaben und die Vergünstigungen werden in einem separaten Reglement umschrieben.

    Art. 10
    Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden jährlich durch die Generalversammlung für das laufende Jahr festgelegt und sind bis spätestens 31. März des Jahres zu erheben. Nach dem 31. August eintretende Mitglieder zahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag mehr.

    Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht unentschuldigt bis zum 30. April des laufenden Jahres nicht nachkommen, sind vorbehältlich der rechtlichen Geltendmachung des geschuldeten Beitrages, von der Mitgliederliste zu streichen.

    Durch den RGM-Vorstand wird eine Aufnahmegebühr festgesetzt. Dafür werden die Statuten, der RGM-Leporello und der Clubabzeichenkleber ausgehändigt.

  • V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Art. 11
    Alle an den Versammlungen anwesenden Aktiv-Mitglieder ab 16 Jahren, Frei- und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Alle Mitglieder sind besorgt, die frühzeitig angekündeten Versammlungen zu besuchen.

  • VI. Haftbarkeit

    Art. 12
    Für die Verbindlichkeiten der RGM haftet nur das Regionalgruppenvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gemäss Statuten des SRC Art. 14, haftet dieser nicht für Verbindlichkeiten der RGM

  • VII. Organisation

    Art. 13
    Die Organe der Regionalgruppe sind:

    • Die Generalversammlung abgekürzt (GV)
    • Der Vorstand (VS)
    • Die Rechnungsrevisoren

    Art. 14
    Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der RGM. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Die GV kann sie mit Zweidrittelsmehrheit abberufen, wenn ein wichtiger Grund diese Abberufung rechtfertigt. Die GV der RGM soll jährlich mindestens einmal bis spätestens 30. November jeden Jahres durchgeführt werden.

    Art. 15
    Die Einberufung der ordentlichen GV erfolgt durch Zirkular schreiben an die Mitglieder und Gönner. Die Traktanden sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Grundsätzlich steht das Einberufungsrecht dem Vorstand zu.

    Die Einberufung mittels Zirkular hat mindestens 20 Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Termin zu erfolgen. Anträge an die GV müssen spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres schriftlich, im Doppel an den Präsidenten der RGM eingereicht werden, ansonsten sie an der nächsten GV nicht behandelt werden können.

    Zu Beginn der Verhandlungen ist eine Präsenzliste aufzulegen. Die GV kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste stehen.

    Art. 16
    Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder schriftliches Kollektivbegehrens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Das Begehren muss begründet sein. Beim Zustandekommen des Einberufungsbeschlusses ist die ausserordentliche GV innert 60 Tagen durchzuführen.

    Art. 17
    Die GV entscheidet in allen internen Regionalgruppenangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegt ihr:

    1. Wahl der Stimmenzähler
    2. Genehmigung der Jahresberichte:
      1. des Präsidenten
      2. des Übungsleiter-Obmanns
    3. Genehmigung der Jahresrechnung, Déchargeerteilung an den Kassier und den Vorstand.
    4. Wahlen:
      1. des Präsidenten
      2. des Kassiers
      3. des Übungsleiter-Obmanns
      4. der übrigen Vorstandsmitglieder
      5. der Rechnungsrevisoren
    5. Ehrungen
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. Erledigung von Rekursen in Streichungsangelegenheiten
    8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    9. Genehmigung des Jahresprogramms
    10. Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr
    11. Änderung der Statuten
    12. Auflösung der Regionalgruppe

    Art. 18
    Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Abschnitte Statutenrevision und Auflösung der Regionalgruppe.

    Art. 19
    Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, beschliesst die GV mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Wahl gilt im ersten Wahlgang das absolute-, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.

    Die Mitglieder des RGM-Vorstandes nehmen an den Abstimmungen über die Genehmigung der Jahresberichte und die Déchargeerteilung an den Vorstand nicht teil. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nicht selber beschliesst, diese geheim durchzuführen.

    Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt geheim.

    Der Präsident, der Kassier, der Übungsleiter-Obmann und neuzuwählende Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Sofern für jedes zu vergehende Amt nur ein Vorschlag vorliegt, kann die Wahl global durchgeführt werden.

    Art. 20
    Der RGM-Vorstand besteht aus mind.:

    • Präsident
    • Aktuar
    • Kassier
    • Übungsleiter-Obmann
    • Beisitzer
      1. In den RGM-Vorstand sind nur Aktiv-Mitglieder wählbar.
      2. Ausser dem Präsidenten, dem Kassier und dem Übungsleiter-Obmann konstituiert sich der Vorstand selbst.
      3. Der Vorstand ist berechtigt, unter seiner Verantwortlichkeit, die Erledigung von Aufgaben und Arbeiten an einzelne Mitglieder des Vorstandes oder besonders geeignete Mitglieder zu übertragen.
      4. Die Amtsdauer des RGM-Vorstandes beträgt drei Jahre, mit Wiederwählbarkeit. Er verrichtet seine Geschäfte ehrenamtlich.
      5. Bei Amtsübergaben hat jedes abtretende RGM-Vorstandsmitglied, das RGM-Akten
        besitzt, dem Amtsnachfolger ein genaues Übergabeinventar-Verzeichnis zu übergeben (im Doppel an den Präsidenten).
      6. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres.
      7. Der RGM-Vorstand versammelt sich auf Einladung den Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich. Eine Sitzung muss ebenfalls einberufen werden, wenn drei RGM-Vorstandsmitglieder es verlangen.
      8. Der RGM-Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei RGM-Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dringende Beschlüsse einer RGM-Vorstandssitzung können ausnahmsweise durch schriftliche Stimmabgabe oder in einem telefonischen Konferenzgespräch erfolgen, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
      9. Der RGM-Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

    Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz, sein. (Art. 6, Abs. 2 der SKG-Statuten).

    Art. 21
    Die Aufgaben des RGM-Vorstandes sind insbesondere:

    • Aufnahme von Mitgliedern
    • Vertretung der RGM nach aussen und gegenüber dem SRC
    • Leitung und Überwachung der Vereinstätigkeit
    • Erstellen von Reglementen
    • Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte der GV
    • Streichung von Mitgliedern gemäss Art. 7
    • Überwachung und Vollzug des Gebühren- und Spesenreglement, sowie die Platzverordnung, oder evtl. weitere Reglemente.

    Art. 22
    Dem Präsidenten obliegt insbesondere:

    • Leitung und Überwachung des RGM-Vorstandes
    • Einberufung der RGM-Vorstandssitzungen und Vorbereitung derer Geschäfte
    • Leitung der Sitzungen und Versammlungen
    • Vertretung des Vereins nach aussen
    • Erstatten eines Jahresberichtes zuhanden der GV

    Der Aktuar

    • besorgt sämtliche Korrespondenz und schriftliche Arbeiten, Versand der Einladungen und Zirkulare, etc.
    • Er führt das Protokoll der GV und der Verstandssitzung und vertritt den Präsidenten im Abwesenheitsfall, zusammen mit dem Vorstandsmitgliedern der RGM.

    Der Kassier

    • verwaltet unter persönlicher Haftung die Kasse und das Vermögen der RGM.
    • Er sorgt für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge.
    • Er erstattet der GV Bericht unter Vorlage einer Jahresrechnung und eines im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellten Budgets für das laufende Jahr.
    • Er erfüllt die finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten und der RGM.
    • Er führt das Mitgliederverzeichnis und ist besorgt, dass die Mitglieder jährlich ein bereinigtes Mitgliederverzeichnis erhalten.

    Der Übungsleiter-Obmann

    • leitet zusammen mit den Übungsleitern, im Einvernehmen mit dem Vorstand, den Übungsplan
    • bestimmt die Übungsplätze und erteilt Anleitung über Erziehung und Ausbildung der Hunde.
    • Er erstattet jährlich zuhanden der GV einen Übungsleiterbericht.
    • Er vertritt den Übungsbetrieb gegenüber dem Vorstand.

    Er hat die Möglichkeit, jederzeit weitere Übungsleiter-Helfer, im Einverständnis des Vorstandes, zu engagieren.

    Die Revisoren

    • prüfen die gesamte Buchführung und evtl. separat geführte Rechnungen (Prüfungsabrechnungen, Veranstaltungen).
    • Sie prüfen die Bilanz und vergleichen Budget und Rechnung.
    • Sie überzeugen sich, dass die ausgewiesenen Werte wirklich vorhanden und zweckmässig angelegt sind.
    • Sie erstatten der GV schriftlichen Bericht und Antrag über Genehmigung und Déchargeerteilung an den Kassier und den Vorstand.
    • Die Revisoren sind befugt, jederzeit Stichproben zu machen.
    • Es werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt.
    • Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  • VIII. Rechnungswesen

    Art. 23
    Die RGM erzielt ihre Einkünfte durch:

    • Ordentliche Mitgliederbeiträge
    • Gönnerbeiträge
    • Spenden
    • Beiträge des SRC
    • Ausserordentliche Spezialbeiträge, die von der GV beschlossen werden
    • Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen von Veranstaltungen

    Art. 24
    Gemäss Art. 22, Abschnitt Kassier, hat dieser für die rechtzeitige Erfüllung aller finanziellen Angelegenheiten zu sorgen.

    Art. 25
    Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt jährlich CHF 500.– für unvorhergesehene Ausgaben. Die Betragshöhe kann jederzeit durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, ohne Statutenänderung, angepasst werden. Dem Kassier alleine steht das Recht zu im Rahmen dieser Statuten und des bewilligten Budgets, Rückzüge aus dem Postcheck- und dem Sparguthaben zu machen. Im Verhinderungsfall sind dazu der Präsident und der Aktuar gemeinsam berechtigt.

    Art. 26
    Die Erstellung sowie der Verkauf von Vereinsabzeichen jeglicher Art, ist Sache des Vorstandes, zu Gunsten der Vereinskasse. Einzelne Mitglieder dürfen ohne Einverständnis des Vorstandes keine Artikel mit der Klubaufschrift oder dem Klubsignet vertreiben.

  • IX. Statutenrevision

    Art. 28
    Über die Auflösung der RGN kann nur an einer zu diesem Zweck unter Angabe des Traktandums eingeladenen GV Beschluss gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit vierfünftel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

    Bei einer Auflösung ist das gesamte Vermögen der Obhut des Zentralvorstandes des SRC zu übergeben. Bildet sich innerhalb von 10 Jahren in der Region Mittelland eine neue dem SRC angeschlossene Gruppe, mit den in diesen Statuten festgelegten Zwecken, so ist dieser das Vermögen auszuhändigen; andernfalls verfällt das Vermögen laut Art. 41 der SRC-Statuten.

  • XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 29
    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 08. Dezember 1990 angenommen und werden nach Genehmigung durch den SRC sofort in Kraft gesetzt. Die Statuten vom 19.4.85 und die mit den heutigen Statuten in Widerspruch stehenden Gruppenbeschlüsse, sind damit aufgehoben.

    Strengelbach / Boningen, den 08. Dezember 1990

    Art. 30
    Vorstehende Statuten enthalten keine den SRC-Statuten widersprechenden Bestimmungen. Sie werden daher vom Zentralvorstand des SRC im Sinne von Art. 33 – 41 der SRC-Statuten genehmigt.

    Sins/Marbach
    Namens des Schweizerischen Rottweilerhunde-Klub

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